Seitenbereiche

„Es kommt nicht darauf an, die Zukunft vorherzusagen, sondern auf die Zukunft vorbereitet zu sein“   Perikles

Inhalt

Unterliegen Hotelpachtverträge der Gebührenbefreiung?

Entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes unterliegen Bestandsverträge wie Miet- oder Pachtverträge grundsätzlich einer Gebühr im Ausmaß von 1 % (ausgenommen Jagdpacht mit 2 %). Dies gilt allerdings nicht für Verträge über die Vermietung von Wohnraum, für welche das Gebührengesetz explizit eine Befreiung vorsieht. Nicht abschließend geklärt war bis dato die Frage, ob diese Befreiung auch auf Hotelpachtverträge anwendbar ist.

Rechtsansicht des VwGH

Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vertritt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Erkenntnis vom 14.5.2024 die Rechtsauffassung, dass Hotelpachtverträge nicht unter die Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fallen. Begründet wird dies seitens des VwGH damit, dass Hotelanlagen zwar der Beherbergung und Nächtigung dienen, allerdings deren Zweck nicht auf die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Befriedigung eines privaten Wohnraum- oder Lebensbedürfnisses gerichtet ist.

Auch dienen Hotelanlagen inkl. der im Zusammenhang damit betriebenen Einrichtungen wie Restaurants, Bars, Cafeterien vorwiegend gewerblichen Interessen und nicht bevorzugt der Befriedigung eines privaten Wohnbedürfnisses, womit eine Anwendung der Gebührenbefreiung auf derartige Pachtverträge ausgeschlossen ist.

Abschließend hält der VwGH zur generellen Auslegung der Gebührenbefreiung für die Vermietung von Wohnraum fest, dass sich die Befreiungsbestimmung dem Wortlaut nach nur auf Mietverträge im zivilrechtlichen Sinne und nicht auf Pachtverträge bezieht.

Stand: 25. September 2024

Bild: vili45 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag:
bis Uhr
Freitag:
bis Uhr

Termine außerhalb der Bürozeiten nach Vereinbarung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.