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„Es kommt nicht darauf an, die Zukunft vorherzusagen, sondern auf die Zukunft vorbereitet zu sein“   Perikles

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Was unterscheidet befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse?

Besonders bei Saisonbetrieben gehört die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern zum Alltag in der Gastronomie und Hotellerie. Worauf Sie in erster Linie achten müssen, wenn Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren möchten, erfahren Sie hier.

Laufzeit

Während unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, haben befristete Arbeitsverhältnisse ein vorab festgelegtes Ablaufdatum. Das Ende der Laufzeit muss im Vorfeld objektiv bestimmbar festgesetzt werden und darf nicht willkürlich beeinflussbar sein (z. B. ein bestimmtes Kalenderdatum). Bestimmte Kollektivverträge (z. B. der Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe) schreiben die Vereinbarung eines bestimmten Kalenderdatums ausdrücklich vor. Prüfen Sie deshalb unbedingt den jeweils anwendbaren Kollektivvertrag, bevor Sie ein befristetes Dienstverhältnis begründen!

Kündigung

Unbefristete Arbeitsverhältnisse können unter Einhaltung der jeweils geltenden Kündigungsfristen und -termine jederzeit gekündigt werden. Befristete Dienstverhältnisse können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit hingegen nur dann gekündigt werden, wenn die Möglichkeit einer solchen Kündigung ausdrücklich vereinbart wurde. Das ist allerdings nicht immer möglich. Ist das Arbeitsverhältnis auf kurze Zeit befristet und steht die einzuhaltende Kündigungsfrist in einem Missverhältnis zur Laufzeit, dann kann keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung vereinbart werden. Dabei sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ausschlaggebend.

Eine einvernehmliche Auflösung ist hingegen auch bei (besonders kurz) befristeten Arbeitsverhältnissen möglich.

Folgebefristung und Kettenarbeitsverhältnisse

Soll ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an oder kurz nach einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbart werden, bedarf es dafür einer sachlichen Rechtfertigung, die sich aus wirtschaftlichen oder sozialen Umständen ergeben kann. Ohne eine solche Rechtfertigung begründet die Folgebefristung ein sittenwidriges Kettenarbeitsverhältnis, das wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.

Stand: 07. Oktober 2021

Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com

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